Brauchen Sie eine Baugenehmigung für Ihre Terrassenüberdachung?

Terrassenüberdachungen sind eine beliebte Möglichkeit, den Außenbereich eines Hauses aufzuwerten und wettergeschützt zu genießen. Viele Hausbesitzer stellen sich jedoch die Frage: Braucht man für eine Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung?

Die Antwort darauf hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den geltenden Bauvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. In einigen Regionen sind kleinere Terrassendächer genehmigungsfrei, während in anderen eine offizielle Genehmigung erforderlich ist – insbesondere, wenn bestimmte Größen- oder Abstandsgrenzen überschritten werden.


Terrassenüberdachung

Baugenehmigung für Terrassenüberdachungen: Das müssen Sie wissen

Ob eine Genehmigung notwendig ist, hängt vor allem von der Größe der Terrassenüberdachung ab. Kleine Überdachungen gelten in vielen Fällen als genehmigungsfreie Bauvorhaben. Überschreitet Ihre Terrassenüberdachung jedoch eine bestimmte Größe, ist eine Genehmigung erforderlich.

Die Grenzwerte für die Größe werden in den Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt. Daher ist es wichtig, die spezifischen Vorschriften Ihres Wohnortes zu kennen.


Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung?

Grundsätzlich sind kleinere Terrassenüberdachungen oft genehmigungsfrei. Allerdings unterscheiden sich die Anforderungen von Bundesland zu Bundesland. Faktoren wie die überdachte Fläche, die Bauhöhe und der Abstand zum Nachbargrundstück spielen eine entscheidende Rolle.


Übersicht der Bundesländer

Nachfolgend finden Sie eine Tabelle, die die aktuellen Vorschriften der einzelnen Bundesländer zusammenfasst. Diese hilft Ihnen dabei, schnell herauszufinden, ob für Ihre geplante Terrassenüberdachung eine Genehmigung erforderlich ist.

BundeslandVorschriften
NiedersachsenTerrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.
BremenTerrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.
HamburgTerrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.
Nordrhein-WestfalenEin Terrassendach mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 4,5 m Tiefe ist verfahrensfrei.
Schleswig-HolsteinÜberdachungen ebenerdiger Terrassen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.
ThüringenEin Terrassendach mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 4 m Tiefe ist verfahrensfrei – außer im Außenbereich.
Sachsen-AnhaltTerrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.
SachsenTerrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.
BayernEin Terrassendach mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe ist verfahrensfrei.
BrandenburgTerrassenüberdachungen sind bis zu 30 m² Fläche und bis zu 4 m Tiefe verfahrensfrei (gilt nicht im Außenbereich).
HessenBei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Überdachungen von Terrassen im Erdgeschoss baugenehmigungsfrei.
Mecklenburg-VorpommernTerrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.
Rheinland-PfalzÜberdachungen ebenerdiger Terrassen mit bis zu 50 m² Fläche bedürfen keiner Baugenehmigung – Ausnahme: im Außenbereich befindliche Gebäude.
SaarlandTerrassenüberdachungen mit bis zu 36 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.
Baden-WürttembergTerrassenüberdachungen im Innenbereich gelten bis zu 30 m² Grundfläche als verfahrensfreie Vorhaben.

Vorschriften für eine Terrassenüberdachung – Auch ohne Baugenehmigung müssen gesetzliche Regelungen beachtet werden

Auch wenn für Ihre Terrassenüberdachung keine Baugenehmigung erforderlich ist, bedeutet das nicht, dass Sie sich nicht an weitere gesetzliche Vorschriften halten müssen. Neben den baurechtlichen Bestimmungen sind insbesondere das Nachbarrecht und das allgemeine Baurecht zu berücksichtigen. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, kann es sein, dass Nachbarn gegen die genehmigungsfreie Überdachung Widerspruch einlegen – und im schlimmsten Fall müssen Sie das Terrassendach wieder entfernen.

Um solchen Problemen vorzubeugen und rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, vor Beginn des Bauprojekts die schriftliche Zustimmung Ihrer Nachbarn und der zuständigen Kommune einzuholen. Zudem sollte das Vorhaben durch das Bauamt geprüft werden, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften erfüllt sind.

Wichtige Regelungen für Ihre Terrassenüberdachung

  • Sichtschutz und Nachbarschaft: Ihre Terrassenüberdachung darf die Sicht Ihrer Nachbarn nicht erheblich einschränken. Dies betrifft insbesondere Lichteinfall und Sichtachsen, die durch das Dach verändert werden könnten.
  • Abstand zum Nachbargrundstück: Es muss ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Diese Vorschriften gelten besonders, wenn das Terrassendach in der Nähe von Nachbargrundstücken errichtet wird.
  • Bauliche Vorschriften: Die Statik, der Brandschutz und ggf. der Denkmalschutz müssen unbedingt berücksichtigt werden. Diese Faktoren sind entscheidend für die Sicherheit und Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens.
  • Witterungsbeständigkeit: Ihre Terrassenüberdachung muss den Witterungsbedingungen standhalten, insbesondere bei Schnee und Wind. Daher sind entsprechende bauliche Maßnahmen erforderlich, um die Stabilität des Daches zu gewährleisten.

Abstandsregelungen und Grundstücksgrenze

In der Regel müssen Bauherren für ihre Bauvorhaben eine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück berechnen, die sich nach der Größe des Bauwerks richtet. Bei Terrassenüberdachungen sind diese Abstandsflächen jedoch in den meisten Bundesländern durch die Landesbauordnungen bereits festgelegt. Üblicherweise genügt ein Mindestabstand von 2 Metern zur Grundstücksgrenze. Die Terrassenüberdachung darf zudem nicht mehr als 1,5 Meter vor die Außenwand des Hauses ragen.

In einigen Bauordnungen ist zudem festgelegt, dass das Terrassendach nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand überschreiten darf – oft ist auch eine maximale Länge von 5 Metern vorgegeben.

Für genauere Informationen und die spezifischen Abstandsregelungen in Ihrem Bundesland können Sie die jeweilige Bauordnung unter dem Abschnitt „Abstandsflächen“ einsehen oder direkt beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde nachfragen.


Haftungsausschluss:
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen lediglich allgemeinen Informationszwecken. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der angegebenen Informationen. Die Bauvorschriften können sich je nach Bundesland und Region unterscheiden und Änderungen unterliegen. Es wird empfohlen, vor Beginn des Bauvorhabens eine rechtliche Beratung einzuholen und die zuständigen Behörden oder das Bauamt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.


Stand: 02.2025

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